Wer darf in der Tafel einkaufen?

Alle armutsbetroffenen Menschen sind berechtigt in den Tafeln einzukaufen.

 

Als armutsbetroffen gilt, wer Leistungen erhält nach:

  • SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Hartz IV)
  • SGB XII (Sozialhilfe)
  • § 27a Bundesversorgungsgesetz (Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kindergeldzuschlag)
  • dem Asylbewerberleistungsgesetz

 


Auch zu geringes Arbeitseinkommen z.B. bei Großfamilien, eine zu kleine Rente, BAföG – Bezug … und ähnliche Einkommensverhältnisse berechtigen zum Einkauf in den Tafeln. Für den Nachweis genügt der jeweilige Leistungs – oder Einkommensnachweis, geprüft wird vor Ort in den Tafelläden.

 

Die Vorlage der Bonuscard der Stadt Stuttgart in Verbindung mit einem Lichtbildausweis berechtigt zum Einkauf bei der Schwäbischen Tafel Stuttgart e.V.

 

Gerne stellen wir Ihnen gegen Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise oder der Bonuscard der Stadt Stuttgart eine Kundenkarte der Schwäbischen Tafel Stuttgart e.V. aus. Dazu benötigen wir ein Lichtbild oder eine Kopie davon.

 

Mit dieser Kundenkarte können Sie in jedem unserer Standorte einkaufen.

 

Wo bekommt man die Kundenkarte der Tafel?

 

Kundenkarten bekommt man zur normalen Öffnungszeit in jedem unserer Tafelläden


Wer darf kommen?

Was gibt es bei der Tafel?

Wer arbeitet bei der Tafel?